Spenden steuerlich geltend machen

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conny_ko
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Spenden steuerlich geltend machen

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Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Im Hinblick auf die vielfältigen Herausforderungen, denen ehrenamtlich
Tätige im Rahmen der sich wandelnden gesellschaftspolitischen Entwicklung gegenüberstehen, sollen mit dem Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements insbesondere die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessert werden. Das Gesetz wurde vom Bundesrat am 21.09.2007 verabschiedet.

Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen, die größtenteils rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten, eingegangen werden:
* Steuerfreie Einnahmen: Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von 2.100 € p.a. steuerfrei (bisher 1.848 €). Hierunter fallen beispielsweise nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Weiter sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institution gemäß § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 500 € p.a. steuerfrei. Der in den beiden genannten Regelungen enthaltene Begriff „nebenberuflich“ bedeutet, dass die
Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen darf.
* Steuerbegünstigte Zwecke: Neu geregelt wurde auch die Abzugsfähigkeit von Spenden, welche nunmehr bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Übersteigen Spenden in einem Jahr die vorstehenden Grenzen, können die restlichen Spendenbeträge zeitlich unbegrenzt vorgetragen und in Folgejahren berücksichtigt werden. Dieser „Spendenvortrag“ wird gesondert festgestellt.
* Kleinspenden bis 200 € (bisher 100 €) können künftig ohne Vorlage
einer Zuwendungsbestätigung vom Finanzamt anerkannt werden. Als Nachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
* Spenden in den Vermögensstock einer öffentlich-rechtlichen Stiftung
oder einer steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag
innerhalb eines 10-Jahreszeitraums zusätzlich bis zur Höhe von 1 Mio. € geltend gemacht werden. Auch hier gehen Beträge über 1 Mio. € nicht verloren, sondern werden als Spendenvortrag gesondert festgestellt und in Folgejahren berücksichtigt. Bei Eheleuten steht der Abzugsbetrag von 1 Mio. € jedem Ehegatten gesondert zu.
* Die Steuerfreigrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben.
Liebe Grüße
Cornelia
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